OHG das gleiche Rechtsmittel wie der Beschwerdegegnerin zustehen würde, wäre dies im vorliegenden Fall nicht die Appellation, sondern die Kassationsbe-schwerde. Die Luzerner Strafprozessordnung räumt dem Angeklagten u.a. das Appellationsrecht ein, wenn er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder mit einer Busse, die bei Umwandlung gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zusammen eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen zur Folge hätten, bestraft worden ist (vgl. § 233 Ziff. 1 StPO). Inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte kann auch der Angeklagte nur mit Kassationsbe-schwerde anfechten (§ 244 Ziff.