Dies kann nicht allein mittels unkommentierten Arzt-zeugnissen erfolgen. Der Beschwerdeführer kann sein behauptetes Appellationsrecht somit nicht wie hier mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG begründen. 2.4. Selbst wenn dem Beschwerdeführer als Privatkläger und Opfer vorliegend gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG das gleiche Rechtsmittel wie der Beschwerdegegnerin zustehen würde, wäre dies im vorliegenden Fall nicht die Appellation, sondern die Kassationsbe-schwerde.