Solches wurde von seinem damaligen Rechtsver-treter aber gänzlich unterlassen. Dieser beschränkte sich vielmehr darauf, seinen Antrag auf Freispruch des Beschwerdeführers zu begründen. Den Antrag auf Schuldigsprechung der Beschwerdegegnerin hat er jedoch nicht näher begründet. Auch wenn vom Opfer die Gel-tendmachung von konkreten Zivilansprüchen infolge Unzumutbarkeit nicht verlangt wird, hat es - um den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zu genügen - mindestens konkret vorzubringen, dass seine Zivilansprüche durch die Entscheidung betroffen sein könnten und dass es gedenkt solche geltend zu machen. Dies kann nicht allein mittels unkommentierten Arzt-zeugnissen erfolgen.