Im vorliegenden Fall ist gemäss den vom Beschwerdeführer vor Obergericht neu auf-gelegten Urkunden betreffend das IV-Verfahren auch heute noch nicht klar, wie sich allfällige Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin zusammensetzen. Die Geltendmachung von bezifferten Zivilforderungen ist dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht zumutbar gewesen. Hingegen wäre es ihm zweifellos möglich gewesen, zumin-dest darzulegen, dass und allenfalls inwiefern sich die Entscheidung des Amtsgerichts auf seine Zivilforderungen auswirken könnte. Solches wurde von seinem damaligen Rechtsver-treter aber gänzlich unterlassen.