O., S. 301 mit Hinweis auf BGE 121 IV 207). Schon im Entscheid BGE 120 IV 44 E. 4 b hat das Bun-desgericht festgehalten, dass die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen könne, ob im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilan-sprüche geltend gemacht worden seien, wenn sich beispielsweise die Höhe des Schadens noch nicht zuverlässig abschätzen lasse. Im vorliegenden Fall ist gemäss den vom Beschwerdeführer vor Obergericht neu auf-gelegten Urkunden betreffend das IV-Verfahren auch heute noch nicht klar, wie sich allfällige Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin zusammensetzen.