O., N 14 zu Art. 8 OHG). Das Bundesgericht hat diese Unzumutbarkeit im Falle einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bejaht mit der Begründung, die Situation des Opfers befinde sich noch in Entwicklung, weshalb zur Zeit nicht möglich sei, endgültig über seine Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden und damit den Anspruch verlässlich zu beziffern (Weishaupt Eva, a.a.O., S. 301 mit Hinweis auf BGE 121 IV 207).