Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt dies von den Umständen des konkre-ten Falles ab. Oft steht während dem Strafprozess noch nicht fest, ob infolge des zu beur-teilenden Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt oder bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. In solchen Fällen kann die Legitimation des Opfers zur Ergrei-fung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren adhäsi-onsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 14 zu Art. 8 OHG).