Dies wird in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 14 zu Art. 9 OHG; Weishaupt Eva, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des OHG, Zürich 1998, S. 229; BGE 120 IV 44 E. 4 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer hat im amtsgerichtlichen Verfahren keine konkreten Zivil-ansprüche geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob ihm dies zumutbar gewesen wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt dies von den Umständen des konkre-ten Falles ab.