2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer und Privat-kläger am Verfahren beteiligt hat. Im Strafpunkt hat das Opfer die Möglichkeit, das Urteil an-zufechten, soweit es Einfluss auf die Beurteilung seiner Zivilforderung hat (Gomm/Stein/ Zehntner, Komm. zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 12 zu Art. 8 OHG). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Ein den Angeschuldigten freisprechendes Strafurteil kann das Opfer im Strafpunkt grundsätzlich nur dann anfechten, wenn es - soweit zumutbar - seine Zivilan-sprüche aus strafbarer Handlung im bisherigen Strafverfahren geltend gemacht hat. Dies wird in Art. 8 Abs. 1 lit.