im Wi-derspruch zum Opferhilfegesetz stehe. Aus den Erwägungen: 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer Gerichtsentscheide mit den glei-chen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfah-ren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Die analoge Bestimmung findet sich auch im kantonalen Recht in § 48septies StPO für das Opfer, das sich als Privatkläger konstituiert hat. 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer und Privat-kläger am Verfahren beteiligt hat.