X. wurde des verbotenen Rechtsüberholens schuldig gesprochen, von einer Bestrafung jedoch Umgang genommen. Mit als "Kassationsbeschwerde/Appellationserklärung" bezeichneter Eingabe gelangte X. (Beschwerdeführer) an das Obergericht und beantragte nebst seinem Freispruch vom Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens auch die Schuldigsprechung von Y. (Beschwer-degegnerin) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zur Begründung, dass ihm das Appellati-onsrecht zustehe, stellte sich X. auf den Standpunkt, dass die Rechtsmittelbelehrung im Amtsgerichtsurteil (Hinweis auf die Kassationsbeschwerde gemäss §§ 244 ff. StPO) im Wi-derspruch zum Opferhilfegesetz stehe.