Der Amtsstatthalter eröffnete eine Strafuntersuchung, worin sich beide im Verfahren gegen den andern jeweils als Privatkläger konstituierten. Nach Durchführung der Untersuchung sprach der Amtssttatt-halter die Automobilistin Y. der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit Fr. 200.-- Busse. Die Untersuchung gegen den Motorradfahrer X. stellte er ein. Auf Einspruch und Rekurs der Y. hin wurde die Sache dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach Y. vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. X. wurde des verbotenen Rechtsüberholens schuldig gesprochen, von einer Bestrafung jedoch Umgang genommen.