Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Kein Appellationsrecht des Opfers, welches vorinstanzlich nicht darlegte, dass es Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt und dass sich das Strafurteil auf deren Beurteilung auswirken könnte. ====================================================================== Zwischen X. mit seinem Motorrad und Y. mit ihrem Personenwagen kam es auf der Zürichstrasse in Luzern zu einer Kollision, bei welcher sich X. verletzte. Der Amtsstatthalter eröffnete eine Strafuntersuchung, worin sich beide im Verfahren gegen den andern jeweils als Privatkläger konstituierten.