{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-101_2002-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1129", "Checksum": "fc5ab1e6e4b03ff9bca564a7b5f6e406"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 101", "2002 I Nr. 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 15.05.2002 21 02 101 (2002 I Nr. 60)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 48septies, 233 ff. und 244 ff StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Kein Appellationsrecht des Opfers, welches vorinstanzlich nicht darlegte, dass es Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt und dass sich das Strafurteil auf deren Beurteilung auswirken könnte. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:35", "Checksum": "fdb7b96580d202d0fadd28f33ef1c259", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 15.05.2002 21 02 101 (2002 I Nr. 60)\nRegeste:\n§§ 48septies, 233 ff. und 244 ff StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Kein Appellationsrecht des Opfers, welches vorinstanzlich nicht darlegte, dass es Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt und dass sich das Strafurteil auf deren Beurteilung auswirken könnte. | Strafprozessrecht\n\n Zivilansprüche durch die Entscheidung betroffen sein könnten und dass es gedenkt solche geltend zu machen. Dies kann nicht allein mittels unkommentierten Arzt-zeugnissen erfolgen. Der Beschwerdeführer kann sein behauptetes Appellationsrecht somit nicht wie hier mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG begründen. 2.4. Selbst wenn dem Beschwerdeführer als Privatkläger und Opfer vorliegend gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG das gleiche Rechtsmittel wie der Beschwerdegegnerin zustehen würde, wäre dies im vorliegenden Fall nicht die Appellation, sondern die Kassationsbe-schwerde. Die Luzerner Strafprozessordnung räumt dem Angeklagten u.a. das Appellationsrecht ein, wenn er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder mit einer Busse, die bei Umwandlung gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zusammen eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen zur Folge hätten, bestraft worden ist (vgl. § 233 Ziff. 1 StPO). Inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte kann auch der Angeklagte nur mit Kassationsbe-schwerde anfechten (§ 244 Ziff. 1 StPO). Nachdem dem Beschwerdeführer als Privatkläger und Opfer das gleiche Rechtsmittel zusteht wie der Beschwerdegegnerin, ist zu prüfen, wel-ches dies mutmasslich gewesen wäre. Vorliegend hat der Amtsstatthalter die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Kör-perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Da sie gegen diese Strafverfügung Einsprache erhob, wurde sie dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach die Beschwerdegegnerin vom Vor-wurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Das hypothetische Strafmass bei einem Schuld-spruch der Beschwerdegegnerin könnte im Hinblick auf ihr offensichtlich geringes Verschul-den durchaus im Bereich der vom Amtsstatthalter ausgefällten Busse liegen und damit keine Appellation zulassen. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht bloss den Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, sondern den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt, müsste nicht zwingend zu einer höheren Bestrafung der Beschwerdefüh-rerin führen. Der Strafrahmen von Art. 125 Abs. 1 StGB ist nämlich identisch mit demjenigen von Art. 125 Abs. 2 StGB. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwer-deführer auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG lediglich die Kassationsbeschwerde zuge-standen wäre. 2.5. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen seine eigene Verurteilung ebenfalls nur die Kassationsbeschwerde einreichen konnte (§ 244 Ziff. 1 Abs. 1 StPO). Denn er wurde bloss wegen verbotenen Rechtsüberholens nach Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen, und von einer Strafe wurde Umgang genommen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage bliebe es bei diesem Rechtsmittel, selbst wenn ihm gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin die Appellation offen stehen würde. 2.6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist somit die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als Kassationsbeschwerde gemäss § 244 StPO zu behandeln. II. Kammer, 15. Mai 2002 (21 02 101 / 21 02 102) (Das Bundesgericht ist am 16. Oktober 2002 auf die dagegen erhobene Nichtigkeits-beschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.) |"}