{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-101_2002-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1129", "Checksum": "fc5ab1e6e4b03ff9bca564a7b5f6e406"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 101", "2002 I Nr. 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 15.05.2002 21 02 101 (2002 I Nr. 60)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 48septies, 233 ff. und 244 ff StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. 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Kein Appellationsrecht des Opfers, welches vorinstanzlich nicht darlegte, dass es Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt und dass sich das Strafurteil auf deren Beurteilung auswirken könnte. ====================================================================== Zwischen X. mit seinem Motorrad und Y. mit ihrem Personenwagen kam es auf der Zürichstrasse in Luzern zu einer Kollision, bei welcher sich X. verletzte. Der Amtsstatthalter eröffnete eine Strafuntersuchung, worin sich beide im Verfahren gegen den andern jeweils als Privatkläger konstituierten. Nach Durchführung der Untersuchung sprach der Amtssttatt-halter die Automobilistin Y. der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit Fr. 200.-- Busse. Die Untersuchung gegen den Motorradfahrer X. stellte er ein. Auf Einspruch und Rekurs der Y. hin wurde die Sache dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach Y. vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. X. wurde des verbotenen Rechtsüberholens schuldig gesprochen, von einer Bestrafung jedoch Umgang genommen. Mit als \"Kassationsbeschwerde/Appellationserklärung\" bezeichneter Eingabe gelangte X. (Beschwerdeführer) an das Obergericht und beantragte nebst seinem Freispruch vom Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens auch die Schuldigsprechung von Y. (Beschwer-degegnerin) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zur Begründung, dass ihm das Appellati-onsrecht zustehe, stellte sich X. auf den Standpunkt, dass die Rechtsmittelbelehrung im Amtsgerichtsurteil (Hinweis auf die Kassationsbeschwerde gemäss §§ 244 ff. StPO) im Wi-derspruch zum Opferhilfegesetz stehe. Aus den Erwägungen: 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer Gerichtsentscheide mit den glei-chen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfah-ren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Die analoge Bestimmung findet sich auch im kantonalen Recht in § 48septies StPO für das Opfer, das sich als Privatkläger konstituiert hat. 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer und Privat-kläger am Verfahren beteiligt hat. Im Strafpunkt hat das Opfer die Möglichkeit, das Urteil an-zufechten, soweit es Einfluss auf die Beurteilung seiner Zivilforderung hat (Gomm/Stein/ Zehntner, Komm. zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 12 zu Art. 8 OHG). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Ein den Angeschuldigten freisprechendes Strafurteil kann das Opfer im Strafpunkt grundsätzlich nur dann anfechten, wenn es - soweit zumutbar - seine Zivilan-sprüche aus strafbarer Handlung im bisherigen Strafverfahren geltend gemacht hat. Dies wird in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 14 zu Art. 9 OHG; Weishaupt Eva, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des OHG, Zürich 1998, S. 229; BGE 120 IV 44 E. 4 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer hat im amtsgerichtlichen Verfahren keine konkreten Zivil-ansprüche geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob ihm dies zumutbar gewesen wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt dies von den Umständen des konkre-ten Falles ab. Oft steht während dem Strafprozess noch nicht fest, ob infolge des zu beur-teilenden Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt oder bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. In solchen Fällen kann die Legitimation des Opfers zur Ergrei-fung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren adhäsi-onsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 14 zu Art. 8 OHG). Das Bundesgericht hat diese Unzumutbarkeit im Falle einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bejaht mit der Begründung, die Situation des Opfers befinde sich noch in Entwicklung, weshalb zur Zeit nicht möglich sei, endgültig über seine Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden und damit den Anspruch verlässlich zu beziffern (Weishaupt Eva, a.a.O., S. 301 mit Hinweis auf BGE 121 IV 207). Schon im Entscheid BGE 120 IV 44 E. 4 b hat das Bun-desgericht festgehalten, dass die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen könne, ob im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilan-sprüche geltend gemacht worden seien, wenn sich beispielsweise die Höhe des Schadens noch nicht zuverlässig abschätzen lasse. Im vorliegenden Fall ist gemäss den vom Beschwerdeführer vor Obergericht neu auf-gelegten Urkunden betreffend das IV-Verfahren auch heute noch nicht klar, wie sich allfällige Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin zusammensetzen. Die Geltendmachung von bezifferten Zivilforderungen ist dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht zumutbar gewesen. Hingegen wäre es ihm zweifellos möglich gewesen, zumin-dest darzulegen, dass und allenfalls inwiefern sich die Entscheidung des Amtsgerichts auf seine Zivilforderungen auswirken könnte. Solches wurde von seinem damaligen Rechtsver-treter aber gänzlich unterlassen. Dieser beschränkte sich vielmehr darauf, seinen Antrag auf Freispruch des Beschwerdeführers zu begründen. Den Antrag auf Schuldigsprechung der Beschwerdegegnerin hat er jedoch nicht näher begründet. Auch wenn vom Opfer die Gel-tendmachung von konkreten Zivilansprüchen infolge Unzumutbarkeit nicht verlangt wird, hat es - um den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zu genügen - mindestens konkret vorzubringen, dass seine"}