Auch wenn § 90 Abs. 1 StPO konventionskonform weit auszulegen und dem kindlichen Privatkläger nach Möglichkeit die von ihm resp. seinem gesetzlichen Vertreter verlangte persönliche Anhörung zu gewähren ist, erfordert der eher geringfügig erscheinende Übergriff hier keine persönliche Anhörung. Die Kassationsbeschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. II. Kammer, 11. Juni 2001 (21 01 97) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 11. Januar 2002 abgewiesen.) |