3.5. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass eine Interessenabwägung dazu führt, den Anspruch des Kindes auf persönliche Anhörung weniger gewichtig zu werten als die Bedenken, die sich unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit und damit schwierigen Interpretation der Aussagen von Kindern im Vorschulalter und namentlich der mit der persönlichen Befragung überhaupt verbundenen Belastung ergeben. Auch wenn § 90 Abs. 1 StPO konventionskonform weit auszulegen und dem kindlichen Privatkläger nach Möglichkeit die von ihm resp.