Je geringer der Eingriff in die Rechtsgüter bzw. je weniger gravierend die Verletzung der Rechtsordnung ist, um so mehr ist es zu verantworten, auf eine persönliche Anhörung des Kindes zu verzichten. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass eine Interessenabwägung dazu führt, den Anspruch des Kindes auf persönliche Anhörung weniger gewichtig zu werten als die Bedenken, die sich unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit und damit schwierigen Interpretation der Aussagen von Kindern im Vorschulalter und namentlich der mit der persönlichen Befragung überhaupt verbundenen Belastung ergeben.