Andererseits ist der mit einer behördlichen Befragung des Kindes verbundenen Belastung (vgl. den Grundgedanken in § 96 StPO und in den Revisionsbestrebungen zum OHG) Rechnung zu tragen, weshalb die Entscheidungsträger solche Befragungen auf ein Minimum einschränken sollen. Je geringer der Eingriff in die Rechtsgüter bzw. je weniger gravierend die Verletzung der Rechtsordnung ist, um so mehr ist es zu verantworten, auf eine persönliche Anhörung des Kindes zu verzichten.