Das erkennende Gericht darf sich aber auch nicht von vorneherein auf den Standpunkt stellen, Kinderaussagen seien in ihrer Glaubwürdigkeit auf jeden Fall beschränkt, ohne diese selber zuerst entgegengenommen und gewürdigt zu haben. Es bleibt gerade der Würdigung des erkennenden Gerichts vorbehalten, sich kritisch mit den Kinderaussagen auseinanderzusetzen und diese in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Andererseits ist der mit einer behördlichen Befragung des Kindes verbundenen Belastung (vgl. den Grundgedanken in § 96 StPO und in den Revisionsbestrebungen zum OHG) Rechnung zu tragen, weshalb die Entscheidungsträger solche Befragungen auf ein Minimum einschränken sollen.