Bei der geltend gemachten Ohrfeige handelt es sich um einen einfachen und übersehbaren Lebensvorgang, der auch von einem Kind im Alter des Privatklägers im Nachhinein als beschreibbar erscheint. Auch ein Kind im Alter des Privatklägers kann einen körperlichen Übergriff vom Sachverhalt her einordnen, und es ist auch grundsätzlich in der Lage, Täter, Ort, Zeit und Umstände einigermassen zuverlässig zu schildern, wobei aber die Befragung des Kindes möglichst umgehend nach einem behaupteten Vorfall zu erfolgen hat, ansonsten das Erinnerungsvermögen geschwächt ist und das Kind Gefahr läuft, Realität, Phantasie und allfällige Erwartungshaltungen Dritter miteinander zu vermengen und eine neue