Körperverletzung einen Eingriff in die körperliche und seelische Integrität des Privatklägers darstellt, der aufgrund des Arztberichtes (...) geringfügig ausgefallen sein dürfte. Bei der geltend gemachten Ohrfeige handelt es sich um einen einfachen und übersehbaren Lebensvorgang, der auch von einem Kind im Alter des Privatklägers im Nachhinein als beschreibbar erscheint.