gewichtig einzustufen als in solchen, bei denen sich eine solche Konfliktlage geradezu aufdrängt. Für eine zurückhaltende Würdigung spricht auch das Alter des Beschwerdeführers, der heute 7 ½ Jahre alt ist und im Tatzeitpunkt rund 6 ½ Jahre, mithin im Vorschulalter, war. Dem steht entgegen, dass die UNO-Kinderrechtekonvention die Stellung des betroffenen Kindes stärken und dieses als vollwertige Person im Verfahren sehen will. Vorliegend ist von Bedeutung, dass die behauptete Tätlichkeit resp. Körperverletzung einen Eingriff in die körperliche und seelische Integrität des Privatklägers darstellt, der aufgrund des Arztberichtes (...) geringfügig ausgefallen sein dürfte.