Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger, anders als z.B. in familienrechtlichen Fragen der Kinderzuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs, nicht in einem Loyalitätskonflikt mit seinem Elternteil steht, dieser somit nicht Gefahr läuft, eigene und dem Kindeswohl entgegenstehende Interessen wahrzunehmen und das Kind als Streit- und Verfügungsobjekt zu betrachten (vgl. Botschaft zum neuen Scheidungsrecht in: BBl 1996 I, S. 143). Dies führt eher dazu, die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung eines Kindes in Verfahren, in denen es von der Natur der Sache her nicht in einem Interessen- und Loyalitätskonflikt mit seinem gesetzlichen Vertreter steht, als weniger