Bei der Beantwortung der Frage, ob dessen Befragung der persönlichen Einvernahme des Privatklägers vorzuziehen sei, ist folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger, anders als z.B. in familienrechtlichen Fragen der Kinderzuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs, nicht in einem Loyalitätskonflikt mit seinem Elternteil steht, dieser somit nicht Gefahr läuft, eigene und dem Kindeswohl entgegenstehende Interessen wahrzunehmen und das Kind als Streit- und Verfügungsobjekt zu betrachten (vgl. Botschaft zum neuen Scheidungsrecht in: BBl 1996 I, S. 143).