Zur Einvernahme können Personen beigezogen werden, die über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern verfügen (Abs. 3). § 149a StPO ZH sieht vor, dass Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, als Auskunftspersonen einvernommen werden können. 3.4. Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers als Privatkläger grundsätzlich nichts entgegensteht, dass dieses Recht indes auch durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden konnte. Bei der Beantwortung der Frage, ob dessen Befragung der persönlichen Einvernahme des Privatklägers vorzuziehen sei, ist folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: