Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind auch dann einzuvernehmen ist, wenn Zweifel an seiner Auskunftsfähigkeit bestehen, da die Art ihrer Beeinträchtigung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (Vogel, a.a.O., S. 67). § 96 StPO bestimmt demgegenüber, dass Kinder unter 15 Jahren nur als Zeugen einvernommen werden, wenn ihre Aussage unerlässlich ist und ihnen nicht zum Schaden gereicht (Abs. 1). Genügt die Einvernahme als Auskunftsperson, gemäss § 91 Abs. 3 StPO, so ist von der Zeugeneinvernahme abzusehen (Abs. 2). Zur Einvernahme können Personen beigezogen werden, die über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern verfügen (Abs. 3).