O., S. 118). Eine persönliche Befragung, allenfalls durch geeignete und speziell ausgebildete Personen (Vogel Susanne, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 1999, S. 128 f.), ist aber grundsätzlich in jedem Alter möglich. Dabei ist die Auskunftsfähigkeit von der zuständigen Behörde unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu eruieren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind auch dann einzuvernehmen ist, wenn Zweifel an seiner Auskunftsfähigkeit bestehen, da die Art ihrer Beeinträchtigung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (Vogel, a.a.O., S. 67).