UKRK stellt sicher, dass das Kind in seiner Persönlichkeit - auch im Strafverfahren - ernst genommen wird. Sein Anhörungsrecht kann aber - so der unzweideutige Wortlaut - auch durch einen Vertreter ausgeübt werden (Wolf Stephan, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, in: ZbJV 1998 S. 126 f.; BBl 1994 V S. 37; BGE 124 III 90, 93). Bei der Beantwortung der Frage, ob das Kind selber angehört werden soll, ist auch seinem Alter und seiner Reife Rechnung zu tragen. Je älter und reifer es ist, umso weiter wird der Anwendungsbereich von Art. 12 UKRK (Wolf, a.a.O., S. 118).