Zu diesem Zweck wird ihm insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter (...) gehört zu werden (Abs. 2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen für die schweizerische Rechtsordnung direkt anwendbaren Rechtssatz (self executing; BGE 124 III 90, 92). Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff "Gerichtsverfahren- und Verwaltungsverfahren" im Kindesinteresse weit auszulegen ist und auch den Strafprozess samt Untersuchungsverfahren erfasst. Art. 12 UKRK stellt sicher, dass das Kind in seiner Persönlichkeit - auch im Strafverfahren - ernst genommen wird.