, Bern 1999, S. 183 f.; vgl. §§ 76 und 170 Abs. 1 StPO), nicht aber für andere Verfahrensbeteiligte, lässt sich doch aus Art. 6 EMRK kein generelles Recht auf ein mündliches Verfahren ableiten (Golsong u.a., Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München, 4. Lfg. 2000, N 359 zu Art. 6). Es steht aber im Ermessen des Gerichts, auch die andern Verfahrensbeteiligten persönlich anzuhören, vor allem dann, wenn es für die richterliche Meinungsbildung von unmittelbarer Bedeutung ist, einen Eindruck von ihrer Persönlichkeit und Lebensart zu gewinnen (Golsong u.a., a.a.O., N 358). 3.3.3. Gemäss Art.