1 EMRK zufolge hat jedermann Anspruch, dass seine Sache in billiger Weise (...) gehört wird. Diese Bestimmung garantiert dem Betroffenen, zu Beweismitteln und Verfahrensanordnungen Stellung nehmen zu können und über Eingaben der Gegenpartei zumindest informiert zu werden sowie ein begründetes Urteil zu erhalten (Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 489 ff.). Ein Anspruch auf persönliche Teilnahme und Einvernahme an der Verhandlung gewährt indes Art. 6 EMRK einzig für den Angeschuldigten (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 183 f.;