29 Abs. 2 BV vgl. BGE 126 V 130, 131). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet indes nicht das Recht auf eine persönliche Einvernahme. Der strafprozessuale Gehörsanspruch geht hier einzig insofern über den bundesrechtlichen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, als der Privatkläger "in der Regel" einzuvernehmen ist (§ 90 Abs. 1 StPO), was eine persönliche Anhörung impliziert. Aber auch in diesem Fall ist eine solche nicht zwingend geboten. 3.3.2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zufolge hat jedermann Anspruch, dass seine Sache in billiger Weise (...) gehört wird.