3.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 122 I 53, 55). Der Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz 1591; zum Beizug der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV für die Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV vgl. BGE 126 V 130, 131).