Dies schliesst seine Einvernahme als Zeuge grundsätzlich aus (LGVE 1980 I Nr. 607), was vorliegend auch bereits aufgrund des kindlichen Alters des Privatklägers der Fall wäre (§ 96 StPO). Aus strafprozessualer Sicht steht grundsätzlich aber nichts entgegen, den Privatkläger als Auskunftsperson einzuvernehmen (LGVE 1980 I Nr. 607). Gemäss § 90 Abs. 1 StPO ist er in der Regel zu befragen, wobei diesem Wortlaut kein absoluter Rechtsanspruch zu entnehmen ist. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, sondern beruft sich für die Durchsetzung seines Anspruchs auf persönliche Anhörung auf Bundesverfassungs- und Konventionsrecht. 3.3.1. Gemäss Art.