Das Obergericht wies die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde ab. Streitig war insbesondere, ob das Kind als Privatkläger Anspruch habe, selber angehört zu werden, oder ob die Anhörung seines Vaters als gesetzlicher Vertreter ausreichend gewesen sei, wie die Vorinstanzen angenommen hatten. Aus den Erwägungen: 3.3. Gemäss § 90 Abs. 1 StPO ist der Privatkläger in der Regel einzuvernehmen. Dies schliesst seine Einvernahme als Zeuge grundsätzlich aus (LGVE 1980 I Nr. 607), was vorliegend auch bereits aufgrund des kindlichen Alters des Privatklägers der Fall wäre (§ 96 StPO).