Am 20. Mai 2000 stellte der Vater des 1993 geborenen Knaben A. gegen X. Anzeige wegen Tätlichkeiten, begangen durch Austeilen einer groben Ohrfeige am 16. Mai 2000. Am 7. Juli 2000 reichte er gegen X. Strafklage wegen einfacher Körperverletzung ein. Das Amtsstatthalteramt stellte die Strafuntersuchung in der Folge ein. Auf den Weiterzug des Privatklägers hin sprach das Amtsgericht X. vom Vorwurf der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung mangels Beweises frei. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde ab.