{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-01-97_2001-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=856", "Checksum": "a1716da5ad3888cb81155dbd64dcbd12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 01 97", "2002 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.06.2001 21 01 97 (2002 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 90 Abs. 1 und 96 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Hat ein Kind im Strafverfahren als Privatkläger wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten Anspruch, persönlich angehört zu werden? | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:52", "Checksum": "9bd29324c92785fb760f2d3a8c41b6df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 11.06.2001 21 01 97 (2002 I Nr. 61)\nRegeste:\n§§ 90 Abs. 1 und 96 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Hat ein Kind im Strafverfahren als Privatkläger wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten Anspruch, persönlich angehört zu werden? | Strafprozessrecht\n\n grundsätzlich in jedem Alter möglich. Dabei ist die Auskunftsfähigkeit von der zuständigen Behörde unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu eruieren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind auch dann einzuvernehmen ist, wenn Zweifel an seiner Auskunftsfähigkeit bestehen, da die Art ihrer Beeinträchtigung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (Vogel, a.a.O., S. 67). § 96 StPO bestimmt demgegenüber, dass Kinder unter 15 Jahren nur als Zeugen einvernommen werden, wenn ihre Aussage unerlässlich ist und ihnen nicht zum Schaden gereicht (Abs. 1). Genügt die Einvernahme als Auskunftsperson, gemäss § 91 Abs. 3 StPO, so ist von der Zeugeneinvernahme abzusehen (Abs. 2). Zur Einvernahme können Personen beigezogen werden, die über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern verfügen (Abs. 3). § 149a StPO ZH sieht vor, dass Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, als Auskunftspersonen einvernommen werden können. 3.4. Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers als Privatkläger grundsätzlich nichts entgegensteht, dass dieses Recht indes auch durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden konnte. Bei der Beantwortung der Frage, ob dessen Befragung der persönlichen Einvernahme des Privatklägers vorzuziehen sei, ist folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger, anders als z.B. in familienrechtlichen Fragen der Kinderzuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs, nicht in einem Loyalitätskonflikt mit seinem Elternteil steht, dieser somit nicht Gefahr läuft, eigene und dem Kindeswohl entgegenstehende Interessen wahrzunehmen und das Kind als Streit- und Verfügungsobjekt zu betrachten (vgl. Botschaft zum neuen Scheidungsrecht in: BBl 1996 I, S. 143). Dies führt eher dazu, die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung eines Kindes in Verfahren, in denen es von der Natur der Sache her nicht in einem Interessen- und Loyalitätskonflikt mit seinem gesetzlichen Vertreter steht, als weniger gewichtig einzustufen als in solchen, bei denen sich eine solche Konfliktlage geradezu aufdrängt. Für eine zurückhaltende Würdigung spricht auch das Alter des Beschwerdeführers, der heute 7 ½ Jahre alt ist und im Tatzeitpunkt rund 6 ½ Jahre, mithin im Vorschulalter, war. Dem steht entgegen, dass die UNO-Kinderrechtekonvention die Stellung des betroffenen Kindes stärken und dieses als vollwertige Person im Verfahren sehen will. Vorliegend ist von Bedeutung, dass die behauptete Tätlichkeit resp. Körperverletzung einen Eingriff in die körperliche und seelische Integrität des Privatklägers darstellt, der aufgrund des Arztberichtes (...) geringfügig ausgefallen sein dürfte. Bei der geltend gemachten Ohrfeige handelt es sich um einen einfachen und übersehbaren Lebensvorgang, der auch von einem Kind im Alter des Privatklägers im Nachhinein als beschreibbar erscheint. Auch ein Kind im Alter des Privatklägers kann einen körperlichen Übergriff vom Sachverhalt her einordnen, und es ist auch grundsätzlich in der Lage, Täter, Ort, Zeit und Umstände einigermassen zuverlässig zu schildern, wobei aber die Befragung des Kindes möglichst umgehend nach einem behaupteten Vorfall zu erfolgen hat, ansonsten das Erinnerungsvermögen geschwächt ist und das Kind Gefahr läuft, Realität, Phantasie und allfällige Erwartungshaltungen Dritter miteinander zu vermengen und eine neue subjektive Wahrheit zu kreieren (O.-Kodjoe Ursula/Koeppel Peter, The Parental Alienation Syndrome [PAS], in: Der Amtsvormund, Heidelberg 1998, S. 15; vgl. auch LGVE 2000 I Nr. 65 zum Beweiswert von Kinderaussagen). Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts als angerufene Kassationsinstanz, die Glaubwürdigkeit der Aussage des Privatklägers zu antizipieren und damit einen möglichen Verfahrensausgang vorwegzunehmen. Das erkennende Gericht darf sich aber auch nicht von vorneherein auf den Standpunkt stellen, Kinderaussagen seien in ihrer Glaubwürdigkeit auf jeden Fall beschränkt, ohne diese selber zuerst entgegengenommen und gewürdigt zu haben. Es bleibt gerade der Würdigung des erkennenden Gerichts vorbehalten, sich kritisch mit den Kinderaussagen auseinanderzusetzen und diese in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Andererseits ist der mit einer behördlichen Befragung des Kindes verbundenen Belastung (vgl. den Grundgedanken in § 96 StPO und in den Revisionsbestrebungen zum OHG) Rechnung zu tragen, weshalb die Entscheidungsträger solche Befragungen auf ein Minimum einschränken sollen. Je geringer der Eingriff in die Rechtsgüter bzw. je weniger gravierend die Verletzung der Rechtsordnung ist, um so mehr ist es zu verantworten, auf eine persönliche Anhörung des Kindes zu verzichten. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass eine Interessenabwägung dazu führt, den Anspruch des Kindes auf persönliche Anhörung weniger gewichtig zu werten als die Bedenken, die sich unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit und damit schwierigen Interpretation der Aussagen von Kindern im Vorschulalter und namentlich der mit der persönlichen Befragung überhaupt verbundenen Belastung ergeben. Auch wenn § 90 Abs. 1 StPO konventionskonform weit auszulegen und dem kindlichen Privatkläger nach Möglichkeit die von ihm resp. seinem gesetzlichen Vertreter verlangte persönliche Anhörung zu gewähren ist, erfordert der eher geringfügig erscheinende Übergriff hier keine persönliche Anhörung. Die Kassationsbeschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. II. Kammer, 11. Juni 2001 (21 01 97) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 11. Januar"}