{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-01-97_2001-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=856", "Checksum": "a1716da5ad3888cb81155dbd64dcbd12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 01 97", "2002 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.06.2001 21 01 97 (2002 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 90 Abs. 1 und 96 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 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Auf den Weiterzug des Privatklägers hin sprach das Amtsgericht X. vom Vorwurf der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung mangels Beweises frei. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde ab. Streitig war insbesondere, ob das Kind als Privatkläger Anspruch habe, selber angehört zu werden, oder ob die Anhörung seines Vaters als gesetzlicher Vertreter ausreichend gewesen sei, wie die Vorinstanzen angenommen hatten. Aus den Erwägungen: 3.3. Gemäss § 90 Abs. 1 StPO ist der Privatkläger in der Regel einzuvernehmen. Dies schliesst seine Einvernahme als Zeuge grundsätzlich aus (LGVE 1980 I Nr. 607), was vorliegend auch bereits aufgrund des kindlichen Alters des Privatklägers der Fall wäre (§ 96 StPO). Aus strafprozessualer Sicht steht grundsätzlich aber nichts entgegen, den Privatkläger als Auskunftsperson einzuvernehmen (LGVE 1980 I Nr. 607). Gemäss § 90 Abs. 1 StPO ist er in der Regel zu befragen, wobei diesem Wortlaut kein absoluter Rechtsanspruch zu entnehmen ist. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, sondern beruft sich für die Durchsetzung seines Anspruchs auf persönliche Anhörung auf Bundesverfassungs- und Konventionsrecht. 3.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 122 I 53, 55). Der Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz 1591; zum Beizug der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV für die Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV vgl. BGE 126 V 130, 131). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet indes nicht das Recht auf eine persönliche Einvernahme. Der strafprozessuale Gehörsanspruch geht hier einzig insofern über den bundesrechtlichen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, als der Privatkläger \"in der Regel\" einzuvernehmen ist (§ 90 Abs. 1 StPO), was eine persönliche Anhörung impliziert. Aber auch in diesem Fall ist eine solche nicht zwingend geboten. 3.3.2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zufolge hat jedermann Anspruch, dass seine Sache in billiger Weise (...) gehört wird. Diese Bestimmung garantiert dem Betroffenen, zu Beweismitteln und Verfahrensanordnungen Stellung nehmen zu können und über Eingaben der Gegenpartei zumindest informiert zu werden sowie ein begründetes Urteil zu erhalten (Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 489 ff.). Ein Anspruch auf persönliche Teilnahme und Einvernahme an der Verhandlung gewährt indes Art. 6 EMRK einzig für den Angeschuldigten (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 183 f.; vgl. §§ 76 und 170 Abs. 1 StPO), nicht aber für andere Verfahrensbeteiligte, lässt sich doch aus Art. 6 EMRK kein generelles Recht auf ein mündliches Verfahren ableiten (Golsong u.a., Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München, 4. Lfg. 2000, N 359 zu Art. 6). Es steht aber im Ermessen des Gerichts, auch die andern Verfahrensbeteiligten persönlich anzuhören, vor allem dann, wenn es für die richterliche Meinungsbildung von unmittelbarer Bedeutung ist, einen Eindruck von ihrer Persönlichkeit und Lebensart zu gewinnen (Golsong u.a., a.a.O., N 358). 3.3.3. Gemäss Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention [UKRK], SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird ihm insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter (...) gehört zu werden (Abs. 2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen für die schweizerische Rechtsordnung direkt anwendbaren Rechtssatz (self executing; BGE 124 III 90, 92). Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff \"Gerichtsverfahren- und Verwaltungsverfahren\" im Kindesinteresse weit auszulegen ist und auch den Strafprozess samt Untersuchungsverfahren erfasst. Art. 12 UKRK stellt sicher, dass das Kind in seiner Persönlichkeit - auch im Strafverfahren - ernst genommen wird. Sein Anhörungsrecht kann aber - so der unzweideutige Wortlaut - auch durch einen Vertreter ausgeübt werden (Wolf Stephan, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, in: ZbJV 1998 S. 126 f.; BBl 1994 V S. 37; BGE 124 III 90, 93). Bei der Beantwortung der Frage, ob das Kind selber angehört werden soll, ist auch seinem Alter und seiner Reife Rechnung zu tragen. Je älter und reifer es ist, umso weiter wird der Anwendungsbereich von Art. 12 UKRK (Wolf, a.a.O., S. 118). Eine persönliche Befragung, allenfalls durch geeignete und speziell ausgebildete Personen (Vogel Susanne, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 1999, S. 128 f.), ist aber"}