3.3. Subjektiver Tatbestand Art. 13 Abs. 1 WSchG verlangt Vorsatz, d.h. dass der Angeklagte die Tat mit Wissen und Willen ausgeübt hat. Dies ist hier ohne weiteres zu bejahen, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Der Einwand, dass es im Internet zahlreiche weitere Homepages mit dem Wortbestandteil "Bund" gebe, kann den Angeklagten nicht entlasten. 3.4. Zusammenfassung Zusammenfassend steht fest, dass der Angeklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG erfüllt hat.