Diese konstituiert sich als Bundesstaat. Unser Bundesstaat beruht auf einem dreistufigen Staatsaufbau (Rhinow René, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel u.a. 2000, S. 65 f.). Auf der obersten Stufe (Bund) herrschen geteilte und kooperierende Gewalten. Eine davon ist das Bundesgericht (Rhinow, a.a.O., S. 259; Art. 188 ff. BV). Dass das Bundesgericht Bestandteil der Eidgenossenschaft darstellt, ergibt sich auch aus dem Aufbau von Art. 6 WSchG selber. So spricht dieser zunächst von "Eidgenossenschaft", "Bund" und "eidgenössisch", womit nichts anderes als die "amtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft" umschrieben werden bzw. die vorgenannte oberste Stufe gemeint ist.