3.2.5. Fraglich bleibt, ob die hier streitige Registrierung des Domain-Namens "www.bundesgericht.ch" als "Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft" gilt. Aus BGE 102 IV 46, 51 E. 3f erhellt, dass der Ausdruck "Bundesgericht" dann gemäss Art. 6 WSchG unzulässig ist, wenn die Verwendung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt. Dies impliziert gleichzeitig, dass das Wort "Bundesgericht" von Art. 6 WSchG grundsätzlich erfasst wird. Eine Auslegung des Begriffs "Eidgenossenschaft" führt zu keinem anderen Ergebnis: Nach Art. 1 BV bilden das Schweizervolk und die einzelnen Kantone die Schweizerische Eidgenossenschaft. Diese konstituiert sich als Bundesstaat.