Die fragliche Internetbezeichnung ist demnach schon für sich täuschend (vgl. BGE 116 IV 254, 256 E. 1c). In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 3.2.4. Dass hinter der Reservierung und Registrierung des Domain-Namens "bundesgericht.ch" kommerzielle Interessen stehen, hat das Amtsgericht einlässlich dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Der Angeklagte hat dies vor Obergericht auch nicht bestritten. 3.2.5. Fraglich bleibt, ob die hier streitige Registrierung des Domain-Namens "www.bundesgericht.ch" als "Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft" gilt.