Das Gleiche gilt, wenn die Benutzung eine Missachtung der Eidgenossenschaft, der Kantone oder Gemeinden darstellt. Aus dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass es zur Erfüllung des diesbezüglichen Tatbestandes nicht die Aktivierung einer Web-Site braucht, sondern dass schon das Registrieren bzw. Reservieren des Domain-Namens genügen kann. Bereits nach der Reservation des Domain-Namens kann jederzeit unter der Internet-Adresse "www.switch.ch" abgefragt werden, wer hinter dem registrierten Domain-Namen steht. Wer auf der Homepage der SWITCH nach der Bezeichnung "Bundesgericht" sucht, wird umgehend mit der Firma des Angeklagten in Verbindung gebracht.