3.2. Objektiver Tatbestand 3.2.1. Gemäss Art. 6 WSchG dürfen die Worte "Eidgenossenschaft", "Bund", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "Gemeinde", "kommunal" oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können, weder für sich allein noch in Verbindung mit andern Worten benutzt werden, sofern diese Benutzung geeignet ist zur Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Benutzer oder zur Herstellung oder zum Vertrieb von Erzeugnissen. Das Gleiche gilt, wenn die Benutzung eine Missachtung der Eidgenossenschaft, der Kantone oder Gemeinden darstellt.