Gegen dieses Urteil appellierte der Angeklagte und beantragte Freispruch von Schuld und Strafe. Das Obergericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Aus den Erwägungen: 3.- Schuldbefund: Verstoss gegen Art. 6 WSchG 3.1. Sachverhalt Der Angeklagte, Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH in X., hat 1998 den Domain-Namen "bundesgericht.ch" bei der Registrierungsstelle SWITCH in Zürich reservieren lassen und hält diesen seitdem besetzt. Er hat dem Bundesgericht den Verkauf dieses Domain-Namens zu einem Verhandlungspreis von Fr. 30'000.-- angeboten. Eine entsprechende Homepage ist nicht eingerichtet. 3.2. Objektiver Tatbestand 3.2.1. Gemäss Art.