Wer sich den Domain-Namen "www.bundesgericht.ch" bei der Registrierungsstelle zu geschäftlichen Zwecken reservieren lässt, verstösst gegen Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG. ====================================================================== Das Amtsgericht hat den Angeklagten der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21, WSchG) begangen durch Reservierung der Internet-Adresse "www.bundesgericht.ch" schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.--, bedingt löschbar nach einem Jahr Bewährung bestraft. Gegen dieses Urteil appellierte der Angeklagte und beantragte Freispruch von Schuld und Strafe.