Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich das Obergericht nicht veranlasst sieht, von dieser bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Es bleibt daher dabei, dass der Angeklagte nach dieser Rechtsprechung Betäubungsmittel verarbeitet, gelagert und verkauft und somit den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 4 BetmG erfüllt hat. II. Kammer, 21. August 2001 (21 01 26) |