Ausserdem lässt sich ein Zweck nicht nur aus einer subjektiven Absicht herleiten, sondern auch aus objektiven Sachverhaltsumständen feststellen, z.B. überhöhter Verkaufspreis, hoher täglicher Umsatz etc. Das Bundesgericht hat seine Praxis bezüglich des Handels mit Hanfprodukten in einem den Kanton St. Gallen betreffenden Entscheid vom 31. Mai 2001 (6S.189/2001/zga) erneut bestätigt, weshalb von einer gefestigten Praxis auszugehen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich das Obergericht nicht veranlasst sieht, von dieser bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.