BetmG) als objektives betrachtet statt als subjektives. Für die Richtigkeit des Vorgehens des Bundesgerichts spricht die Tatsache, dass es in Art. 8 BetmG und im Anhang a BetmV-BAG, wo das Element "zur Betäubungsmittelgewinnung" vorkommt, ausschliesslich um objektive Tatbestandselemente geht; der subjektive Tatbestand wird erst in den Strafnormen (Art. 19 f. BetmG) thematisiert. Ob ein Stoff also als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG gilt, richtet sich nach objektiven Kriterien. Ausserdem lässt sich ein Zweck nicht nur aus einer subjektiven Absicht herleiten, sondern auch aus objektiven Sachverhaltsumständen feststellen, z.B. überhöhter Verkaufspreis, hoher täglicher Umsatz etc.